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Aktuelle Informationen und Neuigkeiten über Urlaub, Reise, ...

 

Reiserücktritt     (Januar 2011)

Muss jemand wegen eines Bandscheibenvorfalls eine geplante Urlaubsreise absagen, darf er seine Reiserücktrittskostenversicherung in Anspruch nehmen, auch wenn er bereits vor der Buchung der Reise Rückenschmerzen hatte.
Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 10U 613/09) weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Geklagt hatte ein Mann, bei dem Ärzte kurz vor einem geplanten Urlaub einen Bandscheibenvorfall diagnostiziert hatten, der operiert werden musste. Als der Mann daraufhin die Reise absagte, weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Der Kranke habe schon vor der Buchung Rückenschmerzen gehabt, deshalb sei die Erkrankung nicht unerwartet, argumentierte die Assekuranz.
Dem folgten die Richter nicht. Die Rückenschmerzen seien kein Hinweis auf eine schwere Krankheit gewesen.
Deshalb muss die Versicherung zahlen.

 

Fluggesellschaften müssen bei Verspätung mehr bezahlen     (November 2010)

Ab wann habe ich Anspruch auf Ausgleichszahlungen?
Wie viel Geld gibt es dann?
Was zahlt die Bahn zurück?
Was zahlen die Fluggesellschaften?
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
An wen muss ich mich wenden?
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Business Travel Tipps     (Januar 2009)

Neue Freigepäckregelung

Bei Lufthansa gelten von Dezember an auf einigen Verbindungen neue Freigepäckregeln.
Auf Flügen nach Westafrika und Südamerika wird das Freigepäck künftig nach dem Stückkonzept berechnet.
Jeder Fluggast darf bis zu zwei Gepäckstücke kostenfrei aufgeben. Das zulässige Gewicht pro Koffer beträgt 32 Kilogramm in First- und Business Class sowie 23 Kilogramm in der Economy-Class. Auf Brasilienflügen sind nach dem Stückkonzept auch in der Economy-Class 32 Kilogramm erlaubt.

 

Reiserücktritt unzulässig     (Oktober 2008)

Pauschalurlauber müssen sich in Geduld üben:
Selbst mehrstündige Flugverspätungen seien keine „erhebliche Beeinträchtigung“, um eine Reise abzubrechen.

Damit wies der Bundesgerichtshof die Klage eines Urlaubers ab, der eine Studienreise nach Island bereits auf der Hinreise Abgebrochen hatte. Sein Hinflug hatte sich bei der Zwischenlandung in Amsterdam um mehr als sechs Stunden verzögert. Der Urlauber forderte daraufhin vom Veranstalter die kompletten Reisekosten zurück. Der erstattete ihm jedoch nur die Hälfte der knapp 4400 Euro teuren Reise. Im Rechtsstreit berief sich der Urlauber auf die EU-Verordnung von 2004, wonach Fluggäste bei Verspätungen ab fünf Stunden die vollständige Erstattung des Flugpreises von der Fluggesellschaft fordern können.

Die Frage blieb, ob sich diese Verordnung nur auf die Flugkosten oder bei einer Pauschalreise auf die gesamten Reisekosten bezieht. Hier stellt der BGH klar: Für Flugverspätungen haftet die Fluggesellschaft - nicht der Reiseveranstalter (AZ: XZR37/08).

 

USA: Elektronische Reisegenehmigung ESTA     (September 2008)

Wie angekündigt haben die USA zum 1. August 2008 ein Elektronisches Reisegenehmigungsverfahren (Electronic System for Travel Authorization – ESTA)
für Reisenden aus Ländern ohne allgemeine Visapflicht eingeführt. Die Genehmigung für die Einreise in die USA ist somit für Bürger notwendig, die nach dem Visa Waiver Programm (VWP) kein Visum benötigen. Derzeit ist die Online-Registrierung freiwillig, ab 12. Januar 2009 ist sie vorgeschrieben.

Internet-Adresse

ESTA ist über das Internet (https://esta.cbp.dhs.gov/) zugänglich, um im Voraus eine Genehmigung für eine Reise in die Vereinigten Staaten gemäß dem VWP zu beantragen. Zu den Ländern, die gegenwärtig am Visa Waiver Programm teilnehmen, gehört unter anderem auch Deutschland.

Sprachen

Das System steht zunächst nur in englischer Sprache zur Verfügung. Voraussichtlich bis zum 15. Oktober 2008 sollen jedoch weitere Sprachen hinzukommen, darunter eine deutsche Version.

Weitere Informationen

Unter dem Link http://german.germany.usembassy.gov/germany-ger/visa/esta.html
sind die wichtigsten Informationen zu ESTA zusammengefasst. Bitte beachten Sie auch die häufig gestellten Fragen (FAQs) zum Thema, die unter dem Link
http://german.germany.usembassy.gov/germany-ger/visa/esta-faqs.html abgerufen werden können.

 

Schon gewusst ?     (Juli 2008)
Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten für Reiseschutzimpfungen!

Reiseimpfungen – Wer zahlt ?

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Welche Krankenkasse was zahlt finden Sie unter www.crm.de !

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Informationskampagne zum europäischen konsularischen Schutz     (Juli 2008)

Mehrere Millionen EU-Bürger reisen jedes Jahr in Länder außerhalb der
Europäischen Union. So stieg die Zahl der Reisenden aus der EU im
Mittleren Osten, in Asien und im Pazifikraum stark an. In den genannten
Regionen haben einige der 27 EU-Mitgliedstaaten weder eine Botschaft
noch ein Konsulat.

Hält sich ein europäischer Bürger in einem Drittland auf, in dem sein Land
über keine diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, hat er
das Recht auf konsularische Unterstützung und konsularischen Schutz 
eines anderen Mitgliedstaats. Dieses Recht ist in Artikel 20 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankert, in dem es heißt:

Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten
Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen
Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen
wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten vereinbaren
die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen
internationalen Verhandlungen ein.


Dieses Recht kann jedoch nur greifen, wenn die Bürger es kennen und
wahrnehmen.

Aus diesem Grund führt die Europäische Kommission eine
Informationskampagne durch, um Bürger über dieses Recht und seine 
Anwendung aufzuklären.

Die Europäische Union bittet daher um Ihre Mitarbeit, um diese Information
möglichst vielen Bürgern zugänglich zu machen.

Weitere Informationen unter:
http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/citizenship/diplomatic/fsj_citizenship_diplomatic_de.htm


Europäische Kommission
Generaldirektion „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ 

 

Mängel innerhalb eines Monats reklamieren      (Nov. 2007)

Urlauber müssen Reklamationen rechtzeitig nach ihrer Rückkehr dem Reiseveranstalter mitteilen. 
Die Frist hierfür betrage in der Regel einen Monat, teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf mit. 
Mängel wie Baustellenlärm im Hotel müssen dem Veranstalter gegenüber nachgewiesen werden. Dazu könnten sich Urlauber beispielsweise vor dem Rückflug vom Reiseleiter eine Mängelliste unterschreiben lassen. Alternativ reichen meist auch Fotos oder Zeugenaussagen als Belege aus.
Reklamationen sollten zudem stets schriftlich verfasst und per Einschreiben mit Rückschein versandt werden.

 

 

 

 

FORTSETZUNG: Fluggesellschaften müssen bei Verspätung mehr bezahlen!

Ab wann habe ich Anspruch auf Ausgleichszahlungen?
Entscheidend ist die Verzögerung am Zielort. Bahnreisende können Geld zurückverlangen, wenn sie mindestens eine Stunde zu spät dort eintreffen und das Unternehmen die Verspätung zu verantworten hat. Bei einem Warnstreik zum Beispiel wäre das nicht der Fall. Flugpassagieren steht ein finanzieller Ausgleich erst zu, wenn sich die Ankunft um mehr als drei Stunden verzögert, nachdem bereits der Abflug mindestens drei Stunden Verspätung hatte.

Wie viel Geld gibt es dann?
Bahnreisende können einen prozentualen Anteil am Ticketpreis zurückzufordern. Für Flugpassagiere gibt es feste Pauschalen, die sich aus der Streckenlänge ergeben. Das könnte im Flugverkehr dazu führen, dass es nach dem Kauf eines 10-Euro-Billigtickets und einer entsprechenden Verspätung eine Überweisung von 250 Euro gibt. Mehr zu bekommen, als sie selber gezahlt haben, ist für Bahnreisende dagegen nicht möglich.

Was zahlt die Bahn zurück?
Wer mit dem Zug 60 bis 119 Minuten zu spät am Ziel ist, kann 25 Prozent seines Fahrpreises verlangen – sofern der Erstattungsbetrag bei mindestens vier Euro liegt. Bei 120 Minuten Verspätung und mehr sind es 50 Prozent des Preises für die einfache Fahrt.

Was zahlen die Fluggesellschaften?
Das hängt von der Streckenlänge ab. Es ist also egal, ob die Verspätung drei oder 13 Stunden beträgt. Es gibt 250 Euro bei Flügen über Distanzen von weniger als 1500 Kilometern. Bei 1500 bis 3500 Kilometer sind es 400 Euro. Bei verspäteten Langstreckenflügen, die über mehr als 3500 Kilometer führten, muss die Fluggesellschaft 600 Euro pro Person bezahlen. So war es auch in dem Fall, bei dem es um einen Flug von Berlin über Amsterdam in die Karibik ging.

Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Bei Flügen ist es die EU-Verordnung 261/2004, bei Bahnreisen die EU-Verordnung 1371/2007. Letztere wurde 2009 in nationales deutsches Recht umgewandelt.

An wen muss ich mich wenden?
Bei Flugverspätungen direkt an die Fluggesellschaft – innerhalb von drei Jahren. Bahnreisende erhalten die Antragsformulare im Zug oder am Zielbahnhof.

Weitere Informationen: gebührenfrei unter: 0080067891011
oder unter: www.fr-online.de/fluggastrechte

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